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Die Grundlage ist das EEG.

Das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG-2021) vom 21. Juli 2014 (BGBL. I S. 1066), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezmeber 2020 (BGBL. I S. 3138) geändert worden ist.

"Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossilge Energieressouren zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Storm aus erneuerbaren Energien zu fördern." (§ 1 Abs. 1 EEG-2021)

Die wesentlichen Eckpunkte des EEG-2021 sind:

  • "Strom aus erneuerbaren Energien soll in das Elektrizitätsversorgungssystem integriert werden." (§ 2 Abs. 1 EEG-2021)
  • "Strom aus erneuerbaren Energien soll zum Zweck der Marktintegration direkt vermarktet werden." (§ 2 Abs. 2 EEG-2021)
  • "Die Höhe der Zahlungn für Strom aus erneuerbaren Energien soll durch Ausschreibungen ermittelt werden. ... " (§ 2 Abs. 3 EEG-2021)