Zahlungsanspruch des aktuellen EEG-2021
In Abschnitt 1 "Arten des Zahlungsanspruchs" wird unter § 19 "Zahlunganspruch" folgendes geregelt.
Die Kernaussage lautet:
"Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien eingesetzt werden, haben für den in diesen Anlagen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch:
- auf die Marktprämie nach § 20 EEG-2021 oder
- auf eine Einspeisevergütung nach § 21 EEG-2021