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Zahlungsanspruch des aktuellen EEG-2021


In Abschnitt 1 "Arten des Zahlungsanspruchs" wird unter § 19 "Zahlunganspruch" folgendes geregelt.
Die Kernaussage lautet:

"Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien eingesetzt werden, haben für den in diesen Anlagen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch:

  • auf die Marktprämie nach § 20 EEG-2021 oder
  • auf eine Einspeisevergütung nach § 21 EEG-2021