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Marktprämie nach § 20 EEG-2021

Abs. 1 definiert:

"Der Anspruch auf Zahlung der Marktprämie nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG-2021 besteht nur für Kalendermonate, in denen

... der Anlagenbetreiber oder ein Dritter den Strom direkt vermarktet.!

Es ist ein Direktvermarktungsunternehmen (siehe Definition § 3 Nr. 17 EEG-2021
Begriffsbestimmungen) notwendig.


Wo wird die 750 kWp-Grenze definiert?

"Bei Solaranlagen besteht der Anspruch nach § 19 Abs. 1 Satz 1 für den in der Anlage erzeugten Strom nur, soalgen und soweit eine von der Bundesnetzagentur ausgestellte Zahlungsberechtigung für die Anlage wirksam ist.
=> damit wird die Ausschreibung zum Regelfall erklärt

Von diesem Erfordernis sind Solaranlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 750 kWp ausgenommen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2)